Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985)

LLDG 1985BundesgesetzFassung seit 30. Dezember 2025RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008567 · BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2020 · 64/03 Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 67

§ 67 Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 67 LLDG 1985?

  • Kernaussage§ 67 LLDG 1985 behandelt "Dienstbefreiung für Kuraufenthalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dem Lehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Dienstbefreiung für Kuraufenthalt

§ 67. (1) Dem Lehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Dem Lehrer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger, einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in die Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.

(4) Bei einem Lehrer, der im Ausland verwendet wird und dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 316/1975) getragen werden, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in eine Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, vorliegen.

(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 67 LLDG 1985 in einfachen Worten?

§ 67 LLDG 1985 behandelt "Dienstbefreiung für Kuraufenthalt" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Januar 2026
Fassung seit
30. Dezember 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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