§ 66
§ 66 Pflegefreistellung
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 66 LLDG 1985?
- Kernaussage§ 66 LLDG 1985 behandelt "Pflegefreistellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Lehrer hat – unbeschadet des § 64 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Pflegefreistellung
§ 66. (1) Der Lehrer hat – unbeschadet des § 64 – Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) 1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 64 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren 20 Wochenstunden, wenn der Lehrer
(5) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Lehrerin oder jener Lehrer Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 LLDG 1985 in einfachen Worten?
§ 66 LLDG 1985 behandelt "Pflegefreistellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. September 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
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