§ 28
§ 28 Verwendungsbeschränkungen
Fassung: 1. Juli 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 LLDG 1985?
- Kernaussage§ 28 LLDG 1985 behandelt "Verwendungsbeschränkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LLDG 1985.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Lehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwendungsbeschränkungen
§ 28. (1) Lehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, die an derselben Schule verwendet werden.
(2) Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.
(3) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 2 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 LLDG 1985 in einfachen Worten?
§ 28 LLDG 1985 behandelt "Verwendungsbeschränkungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Januar 2021
- Fassung seit
- 1. Juli 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 17:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
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