§ 116
§ 116 Beitragsverrechnung
Fassung: 1. Januar 2003 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 116 LLDG 1985?
- Kernaussage§ 116 LLDG 1985 behandelt "Beitragsverrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, in der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Beitragsverrechnung
§ 116. (1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, dem Bund solange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im § 1 genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge im Sinne des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und des § 60 des Pensionsgesetzes 1965.
(2) Tritt ein Lehrer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Lehrer, so ist der Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, längstens jedoch solange der Bund die Kosten der Besoldung der im § 1 angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Lehrers anzuzeigen.
(3) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag gelten, sind von der sie empfangenden Gebietskörperschaft, wenn sie nicht selbst Trägerin des Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand für den betreffenden Lehrer trägt.
(4) Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine anteilige Überweisung vorzunehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 116 LLDG 1985 in einfachen Worten?
§ 116 LLDG 1985 behandelt "Beitragsverrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Januar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2003
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:28
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- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
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