§ 8
§ 8 Ernennung im Dienstverhältnis
Fassung: 1. September 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 LLDG 1985?
- Kernaussage§ 8 LLDG 1985 behandelt "Ernennung im Dienstverhältnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Lehrer...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ernennung im Dienstverhältnis
§ 8. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Lehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)
(3) Die Ernennung des Lehrers, der vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb dreier Monate ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 LLDG 1985 in einfachen Worten?
§ 8 LLDG 1985 behandelt "Ernennung im Dienstverhältnis" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Januar 2021
- Fassung seit
- 1. September 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 17:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
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