§ 57
§ 57 Lehrverpflichtung der Lehrpersonen an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Schulen
Fassung: 1. Januar 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 57 LLDG 1985?
- Kernaussage§ 57 LLDG 1985 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LLDG 1985.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Vorschriften der §§ 53 und 55 sind auf Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten öffentlichen...
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Lehrverpflichtung der Lehrpersonen an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Schulen
§ 57. (1) Die Vorschriften der §§ 53 und 55 sind auf Lehrer an lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, die während der unterrichtsfreien Zeit nicht bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder im Lehrbetrieb oder Lehrhaushalt verwendet werden, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers einer ganzjährig geführten Schule entspricht.
(2) Diese Bestimmung ist auch für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden, in denen lediglich einzelne Klassen nicht ganzjährig geführt werden. § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 57 LLDG 1985 in einfachen Worten?
§ 57 LLDG 1985 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Januar 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 17:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
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