Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985)

LLDG 1985BundesgesetzFassung seit 2. September 2017RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008567 · BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2020 · 64/03 Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Fassung: 2. September 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 LLDG 1985?

  • Kernaussage§ 11 LLDG 1985 behandelt "Übertritt und Versetzung in den Ruhestand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Lehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

Übertritt in den Ruhestand

§ 11. (1) Der Lehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).

(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Lehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt · DIENSTVERHÄLTNIS
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 LLDG 1985 in einfachen Worten?

§ 11 LLDG 1985 behandelt "Übertritt und Versetzung in den Ruhestand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. September 2017 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. Januar 2021
Fassung seit
2. September 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)

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Verweise

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