§ 71
§ 71 Bericht aus besonderem Anlaß
Fassung: 1. September 1996 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 71 LLDG 1985?
- Kernaussage§ 71 LLDG 1985 behandelt "Bericht aus besonderem Anlaß" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Leiter hat über den Lehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bericht aus besonderem Anlaß
§ 71. (1) Der Leiter hat über den Lehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
(2) Ist für den Lehrer auf Grund des § 74 Abs. 3 („negative“ Leistung) eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb eines Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach § 71a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten.
(3) Über einen Lehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Lehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
(4) Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 71 LLDG 1985 in einfachen Worten?
§ 71 LLDG 1985 behandelt "Bericht aus besonderem Anlaß" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1996 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Januar 2021
- Fassung seit
- 1. September 1996
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)
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