Bundesgesetze

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985)

LLDG 1985BundesgesetzFassung seit 10. Oktober 2024RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008567 · BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2020 · 64/03 Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 68a

§ 68a Sonstige Rechte

Fassung: 10. Oktober 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 68a LLDG 1985?

  • Kernaussage§ 68a LLDG 1985 behandelt "Sonstige Rechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a und die gebührenden.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Lehrperson, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 40 ausübt, eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonstige Rechte

§ 68a. (1) Die Lehrperson, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 40 ausübt, eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46, eine Pflegeteilzeit nach § 46a, einen Frühkarenzurlaubes nach § 65e oder eine Pflegefreistellung nach § 66 anregt bzw. beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.

(2) Die Lehrperson, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a und die gebührenden Bezüge.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 68 Sachleistungen
Nächster Paragraph§ 69 Bericht des Leiters

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 68a LLDG 1985 in einfachen Worten?

§ 68a LLDG 1985 behandelt "Sonstige Rechte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 68a LLDG 1985 relevant?

Für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a und die gebührenden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. Oktober 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Oktober 2024
Fassung seit
10. Oktober 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 17:08
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 143/2024 (NR: GP XXVII AB 2711 S. 276. BR: 11603 AB 11606 S. 971.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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