Bundesgesetze

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)

LDG 1984BundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008549 · BGBl. Nr. 302/1984 · 64/03 Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Geheimhaltung

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 LDG 1984?

  • Kernaussage§ 33 LDG 1984 behandelt "Geheimhaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LDG 1984.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Landeslehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geheimhaltung

§ 33. (1) Die Landeslehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies

(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat die Landeslehrperson vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat sie oder er dies ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob die Landeslehrperson von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Landeslehrperson allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Landeslehrperson heraus, so hat die Landeslehrperson die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Landeslehrperson von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren sind weder die oder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde oder die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.

(6) Landeslehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, haben auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren.

(7) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Landeslehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt · DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Nächster Paragraph§ 34 Befangenheit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 LDG 1984 in einfachen Worten?

§ 33 LDG 1984 behandelt "Geheimhaltung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Rolle spielen Privatschulen bei § 33 LDG 1984?

Der Paragraph spricht Privatschulen nur insoweit an, wie der konkrete Wortlaut darauf Bezug nimmt. Für die Anwendung auf eine bestimmte Schule ist die genaue RIS-Fassung zu prüfen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. September 2025
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 12:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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