§ 4
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Fassung: 16. Januar 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 InfoSiG?
- Kernaussage§ 4 InfoSiG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verschwiegenheitspflicht
§ 4. Jede Person, der auf Grund dieses Bundesgesetzes Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird,
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 InfoSiG in einfachen Worten?
§ 4 InfoSiG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. Januar 2002 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juni 2018
- Fassung seit
- 16. Januar 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 14:33
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
- BGBl. I Nr. 10/2006 (NR: GP XXII RV 1084 AB 1244 S. 129. BR: AB 7449 S. 729.)
- BGBl. I Nr. 129/2003 (NR: GP XXII RV 312 AB 322 S. 40. BR: 6924 AB 6945 S. 704.)
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Verweise
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Rückverweise
Gesetze
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