§ 115i
§ 115i Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017
Fassung: 30. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 115i LDG 1984?
- Kernaussage§ 115i LDG 1984 behandelt "Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 50 Abs. 15...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017
§ 115i. (1) Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 50 Abs. 15 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 50 Abs. 15 Z 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.
(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsposition mit Ende Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2023 beworben haben, ist § 26 Abs. 6 Z 2 und § 26b Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 26b Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Bei der Besetzung von Planstellen für Schulleitungen, für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, ist § 26 Abs. 6 und 7 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Die Frist gemäß § 26b Abs. 2 letzter Satz in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß § 26a Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.
(Anm.: Abs. 6 mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft getreten)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 115i LDG 1984 in einfachen Worten?
§ 115i LDG 1984 behandelt "Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Dezember 2022
- Fassung seit
- 30. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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