Bundesgesetze

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)

LDG 1984BundesgesetzFassung seit 1. September 1984RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008549 · BGBl. Nr. 302/1984 · 64/03 Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 39

§ 39 Wohnsitz und Dienstort

Fassung: 1. September 1984 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 39 LDG 1984?

  • Kernaussage§ 39 LDG 1984 behandelt "Wohnsitz und Dienstort" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Landeslehrer hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wohnsitz und Dienstort

§ 39. (1) Der Landeslehrer hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Landeslehrer, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

(2) (Grundsatzbestimmung) Ob und inwieweit den Landeslehrern Naturalwohnungen zur Verfügung zu stellen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung. Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen haben auch Bestimmungen über den Entzug von Naturalwohnungen zu enthalten. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandverhältnis begründet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt · DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 38 Dienstweg
Nächster Paragraph§ 40 Nebenbeschäftigung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 39 LDG 1984 in einfachen Worten?

§ 39 LDG 1984 behandelt "Wohnsitz und Dienstort" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1984 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Januar 2016
Fassung seit
1. September 1984
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:46
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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