§ 106a
§ 106a Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen
Fassung: 1. September 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 106a LDG 1984?
- Kernaussage§ 106a LDG 1984 behandelt "Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landeslehrperson (§ 49a Abs. 1 erster Satz) gebührt für die Dauer dieser...
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Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen
§ 106a. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landeslehrperson (§ 49a Abs. 1 erster Satz) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 GehG, allenfalls iVm § 106 Abs. 2 Z 9 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. Bei einer Teilbetrauung nach § 49a Abs. 3 letzter Satz richtet sich die Bemessung der Dienstzulage nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 58 GehG sowie dem Ausmaß der Teilbetrauung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 106a LDG 1984 in einfachen Worten?
§ 106a LDG 1984 behandelt "Vertretungsabgeltung für Landeslehrpersonen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. September 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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