§ 23a
§ 23a Mitverwendung an einer Schule im Ausland
Fassung: 1. September 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23a LDG 1984?
- Kernaussage§ 23a LDG 1984 behandelt "Mitverwendung an einer Schule im Ausland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von LDG 1984.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird der Landeslehrer mit einem Teil seiner Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mitverwendung an einer Schule im Ausland
§ 23a. (1) Wird der Landeslehrer mit einem Teil seiner Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung anzurechnen.
(2) Bei der Anrechnung ist vom entsprechenden österreichischen Unterricht (Unterrichtsgegenstand bzw. Fachgruppe) auszugehen und eine abweichende Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit zu berücksichtigen.
(3) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Landeslehrer
(4) Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Landeslehrers.
(5) Erhält der Landeslehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Land abzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23a LDG 1984 in einfachen Worten?
§ 23a LDG 1984 behandelt "Mitverwendung an einer Schule im Ausland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2001 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. September 2001
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 12:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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