§ 106
§ 106 Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften
Fassung: 1. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 106 LDG 1984?
- Kernaussage§ 106 LDG 1984 behandelt "Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
8. Abschnitt
BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften
§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:
(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
in der Dienstzulagengruppe
in der Dienstzulagenstufe
1
2
3
Euro
I
826,4
882,6
937,4
II
769,8
823,1
874,0
III
634,2
677,5
719,6
IV
564,7
603,8
641,4
V
379,8
404,3
430,6
VI
316,3
338,1
358,2
(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
(4) Landeslehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
(5) Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landeslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 106 LDG 1984 in einfachen Worten?
§ 106 LDG 1984 behandelt "Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Januar 2026
- Fassung seit
- 1. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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