§ 80
§ 80 Suspendierung
Fassung: 24. Dezember 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 80 LDG 1984?
- Kernaussage§ 80 LDG 1984 behandelt "Suspendierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Landeslehrperson zu verfügen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Suspendierung
§ 80. (1) Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat die vorläufige Suspendierung einer Landeslehrperson zu verfügen,
(2) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens landesgesetzlich hierfür zuständigen Behörden über die Suspendierung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde das Recht der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Landeslehrperson auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Für die Dauer der vorläufigen Suspendierung erfolgt eine Auszahlung ohne Kürzung. Nach Verfügung der Suspendierung durch die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde nach Abs. 3 oder durch das Landesverwaltungsgericht nach Abs. 3a ist der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen. Nimmt die Landeslehrperson während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs um jenen Teil, um den ihre Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Landeslehrperson unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde hat auf Antrag der Landeslehrperson oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Landeslehrperson und ihrer Familienangehörigen, für die sie sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, nicht erreicht.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Landeslehrers maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr 151/2013)
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Landeslehrers vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 80 LDG 1984 in einfachen Worten?
§ 80 LDG 1984 behandelt "Suspendierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 24. Dezember 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Januar 2021
- Fassung seit
- 24. Dezember 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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