Bundesgesetze

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)

LDG 1984BundesgesetzFassung seit 1. Januar 1985RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008549 · BGBl. Nr. 302/1984 · 64/03 Landeslehrer · Original im RIS öffnen

Art. 1

Art. 1 (Anm.: aus BGBl. Nr. 384/1986, zu § 107, BGBl. Nr. 302/1984)

Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 LDG 1984?

  • KernaussageArt. 1 LDG 1984 behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 384/1986, zu § 107, BGBl. Nr. 302/1984)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 5. § 24 Abs. 6 (Anm.: Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984) lautet

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 384/1986, zu § 107, BGBl. Nr. 302/1984)

5. § 24 Abs. 6 (Anm.: Finanzausgleichsgesetz 1985, BGBl. Nr. 544/1984) lautet:

„(6) Für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes sind

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel11. Abschnitt · ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 LDG 1984 in einfachen Worten?

Art. 1 LDG 1984 behandelt "(Anm.: aus BGBl. Nr. 384/1986, zu § 107, BGBl. Nr. 302/1984)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Januar 2016
Fassung seit
1. Januar 1985
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 12:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

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Verweise

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