§ 99
§ 99 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
Fassung: 29. Juli 1989 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 99 LDG 1984?
- Kernaussage§ 99 LDG 1984 behandelt "Vollzug des Disziplinarerkenntnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich...
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Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
§ 99. (1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Landeslehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 99 LDG 1984 in einfachen Worten?
§ 99 LDG 1984 behandelt "Vollzug des Disziplinarerkenntnisses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 29. Juli 1989 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2016
- Fassung seit
- 29. Juli 1989
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:46
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
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