Bundesgesetze

Kartellgesetz 2005

Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)

KartG 2005BundesgesetzFassung seit 10. September 2021RIS-Stand 23. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004174 · BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021 · 26/01 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 35a

§ 35a Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR

Fassung: 10. September 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 35a KartG 2005?

  • Kernaussage§ 35a KartG 2005 behandelt "Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EUMitgliedstaats oder EWRVertragsstaats an eine nationale Wettbewerbsbehörde in einem.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieser Abschnitt gilt für Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EUMitgliedstaats oder EWRVertragsstaats an eine nationale Wettbewerbsbehörde...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3a. Abschnitt

Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR

Anwendungsbereich dieses Abschnitts

§ 35a. (1) Dieser Abschnitt gilt für Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EUMitgliedstaats oder EWRVertragsstaats an eine nationale Wettbewerbsbehörde in einem anderen solchen Staat oder an eine andere nach dem Recht des ersuchten Staates für die Durchsetzung zuständige öffentliche Stelle auf

(2) Nationale Wettbewerbsbehörde im Sinn dieses Abschnitts ist eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1 vom 4.1.2003 S. 1 (Verordnung (EG) Nr. 1/2003), als für die Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV zuständige Behörde bestimmt worden ist, einschließlich des Kartellgerichts, des Bundeskartellanwalts und der Bundeswettbewerbsbehörde.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3a. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 35 Zwangsgelder
Nächster Paragraph§ 35b Verfahren

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35a KartG 2005 in einfachen Worten?

§ 35a KartG 2005 behandelt "Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 35a KartG 2005 relevant?

Für Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EUMitgliedstaats oder EWRVertragsstaats an eine nationale Wettbewerbsbehörde in einem.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. September 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. September 2021
Fassung seit
10. September 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 176/2021 (NR: GP XXVII RV 951 AB 976 S. 115. BR: 10689 AB 10702 S. 929.)
  • BGBl. I Nr. 109/2019 (NR: GP XXVII IA 94/A AB 11 S. 6. BR: AB 10273 S. 899.)
  • BGBl. I Nr. 56/2017 (NR: GP XXV RV 1522 AB 1529 S. 173. BR: AB 9765 S. 866.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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