Bundesgesetze

Kartellgesetz 2005

Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)

KartG 2005BundesgesetzFassung seit 10. September 2021RIS-Stand 23. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004174 · BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021 · 26/01 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 28a

§ 28a Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung

Fassung: 10. September 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 28a KartG 2005?

  • Kernaussage§ 28a KartG 2005 behandelt "Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Kartellgericht hat festzustellen, dass ein Unternehmer auf einem mehrseitigen digitalen Markt marktbeherrschend (§ 4) ist,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung

§ 28a. Das Kartellgericht hat festzustellen, dass ein Unternehmer auf einem mehrseitigen digitalen Markt marktbeherrschend (§ 4) ist, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Wenn sich nach dieser Feststellung die maßgeblichen Umstände ändern, hat das Kartellgericht auf Antrag des betroffenen Unternehmers festzustellen, dass die Marktbeherrschung nicht mehr besteht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28a KartG 2005 in einfachen Worten?

§ 28a KartG 2005 behandelt "Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. September 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. September 2021
Fassung seit
10. September 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 176/2021 (NR: GP XXVII RV 951 AB 976 S. 115. BR: 10689 AB 10702 S. 929.)
  • BGBl. I Nr. 109/2019 (NR: GP XXVII IA 94/A AB 11 S. 6. BR: AB 10273 S. 899.)
  • BGBl. I Nr. 56/2017 (NR: GP XXV RV 1522 AB 1529 S. 173. BR: AB 9765 S. 866.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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