§ 35e
§ 35e Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland
Fassung: 10. September 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 35e KartG 2005?
- Kernaussage§ 35e KartG 2005 behandelt "Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn die Einbringung einer vom Kartellgericht verhängten Geldbuße oder eines vom Kartellgericht verhängten Zwangsgelds mangels ausreichender...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland
§ 35e. (1) Wenn die Einbringung einer vom Kartellgericht verhängten Geldbuße oder eines vom Kartellgericht verhängten Zwangsgelds mangels ausreichender Vermögenswerte des Unternehmers oder der Unternehmervereinigung im Inland ohne Erfolg geblieben oder aussichtslos ist, hat das Kartellgericht über Antrag einer Amtspartei ein Ersuchen um Vollstreckung an eine nationale Behörde eines EUMitgliedstaats oder EWRVertragsstaats zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass die Geldbuße oder das Zwangsgeld dort eingebracht werden kann. In den einheitlichen Titel sind Angaben über die Schritte zur Einbringung der Geldbuße oder des Zwangsgelds oder zur Aussichtslosigkeit solcher Schritte aufzunehmen.
(2) Das Kartellgericht hat die ersuchte Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 35e KartG 2005 in einfachen Worten?
§ 35e KartG 2005 behandelt "Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. September 2021
- Fassung seit
- 10. September 2021
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 176/2021 (NR: GP XXVII RV 951 AB 976 S. 115. BR: 10689 AB 10702 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 109/2019 (NR: GP XXVII IA 94/A AB 11 S. 6. BR: AB 10273 S. 899.)
- BGBl. I Nr. 56/2017 (NR: GP XXV RV 1522 AB 1529 S. 173. BR: AB 9765 S. 866.)
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