Bundesgesetze

Kartellgesetz 2005

Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)

KartG 2005BundesgesetzFassung seit 24. April 2026RIS-Stand 23. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004174 · BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021 · 26/01 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 KartG 2005?

  • Kernaussage§ 9 KartG 2005 behandelt "Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 angemeldet werden (vgl. § 86 Abs....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

§ 9. (1) Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind Zusammenschlüsse, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:

(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2 Z 2 auf Medienzusammenschlüsse nach § 8 Abs. 1 bis 3 sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren. Bei einseitigen Medienzusammenschlüssen gemäß § 8 Abs. 4 sind die Umsatzerlöse des beteiligten Mediendiensteanbieters oder Anbieters einer beteiligten Online-Plattform, die Zugang zu Medieninhalten bietet, nicht zu multiplizieren.

(4) Zusammenschlüsse, auf die Abs. 1 nicht anwendbar ist, bedürfen auch der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 8 Medienzusammenschlüsse
Nächster Paragraph§ 10 Anmeldung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 KartG 2005 in einfachen Worten?

§ 9 KartG 2005 behandelt "Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. April 2026 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. April 2026
Fassung seit
24. April 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 176/2021 (NR: GP XXVII RV 951 AB 976 S. 115. BR: 10689 AB 10702 S. 929.)
  • BGBl. I Nr. 109/2019 (NR: GP XXVII IA 94/A AB 11 S. 6. BR: AB 10273 S. 899.)
  • BGBl. I Nr. 56/2017 (NR: GP XXV RV 1522 AB 1529 S. 173. BR: AB 9765 S. 866.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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