§ 56
§ 56 Gebührenfreiheit von Vergleichen
Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 56 KartG 2005?
- Kernaussage§ 56 KartG 2005 behandelt "Gebührenfreiheit von Vergleichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gebührenfreiheit von Vergleichen
§ 56. Der Abschluss eines Vergleiches unterliegt keiner Gebühr.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 56 KartG 2005 in einfachen Worten?
§ 56 KartG 2005 behandelt "Gebührenfreiheit von Vergleichen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2006 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Mai 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 176/2021 (NR: GP XXVII RV 951 AB 976 S. 115. BR: 10689 AB 10702 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 109/2019 (NR: GP XXVII IA 94/A AB 11 S. 6. BR: AB 10273 S. 899.)
- BGBl. I Nr. 56/2017 (NR: GP XXV RV 1522 AB 1529 S. 173. BR: AB 9765 S. 866.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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