§ 62
§ 62 Entscheidung durch den Vorsitzenden und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts
Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 62 KartG 2005?
- Kernaussage§ 62 KartG 2005 behandelt "Entscheidung durch den Vorsitzenden und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz...
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Entscheidung durch den Vorsitzenden und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts
§ 62. (1) Zwischenerledigungen des Kartellgerichts trifft der Vorsitzende allein; Endentscheidungen trifft er außer in den in diesem Bundesgesetz sonst vorgesehenen Fällen nur dann allein, wenn eine Partei dies beantragt und die anderen Parteien zustimmen.
(2) Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die der Vorsitzende allein getroffen hat, sowie gegen Entscheidungen über Gebühren und über den Kostenpunkt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 62 KartG 2005 in einfachen Worten?
§ 62 KartG 2005 behandelt "Entscheidung durch den Vorsitzenden und durch den Dreiersenat des Kartellobergerichts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Mai 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 06:44
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 176/2021 (NR: GP XXVII RV 951 AB 976 S. 115. BR: 10689 AB 10702 S. 929.)
- BGBl. I Nr. 109/2019 (NR: GP XXVII IA 94/A AB 11 S. 6. BR: AB 10273 S. 899.)
- BGBl. I Nr. 56/2017 (NR: GP XXV RV 1522 AB 1529 S. 173. BR: AB 9765 S. 866.)
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Verweise
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