Bundesgesetze

Kartellgesetz 2005

Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005)

KartG 2005BundesgesetzFassung seit 10. September 2021RIS-Stand 23. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004174 · BGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021 · 26/01 Wettbewerbsrecht · Original im RIS öffnen

§ 83a

§ 83a Austausch von Kronzeugenerklärungen

Fassung: 10. September 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 83a KartG 2005?

  • Kernaussage§ 83a KartG 2005 behandelt "Austausch von Kronzeugenerklärungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt dürfen Kronzeugenerklärungen nur dann nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Austausch von Kronzeugenerklärungen

§ 83a. Das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt dürfen Kronzeugenerklärungen nur dann nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mit einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EUMitgliedstaats oder EWRVertragsstaats austauschen, wenn der Unternehmer oder die Unternehmervereinigung, der oder die die Erklärung abgegeben hat, dem zustimmt oder die bei der ausländischen Wettbewerbsbehörde abgegebene Erklärung sich auf dieselbe Zuwiderhandlung wie die vor dem Kartellgericht oder dem Bundeskartellanwalt abgegebene Erklärung bezieht und es dem Erklärenden im Zeitpunkt, zu dem die Kronzeugenerklärung weitergeleitet wird, nicht freisteht, die Erklärung gegenüber der Wettbewerbsbehörde, die sie erhalten hat, zurückzuziehen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 83 VI. Hauptstück
Nächster Paragraph§ 84 Zusammenarbeit

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 83a KartG 2005 in einfachen Worten?

§ 83a KartG 2005 behandelt "Austausch von Kronzeugenerklärungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. September 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. September 2021
Fassung seit
10. September 2021
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 20/2026 (NR: GP XXVIII RV 412 AB 415 S. 71. BR: 11783 AB 11787 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 176/2021 (NR: GP XXVII RV 951 AB 976 S. 115. BR: 10689 AB 10702 S. 929.)
  • BGBl. I Nr. 109/2019 (NR: GP XXVII IA 94/A AB 11 S. 6. BR: AB 10273 S. 899.)
  • BGBl. I Nr. 56/2017 (NR: GP XXV RV 1522 AB 1529 S. 173. BR: AB 9765 S. 866.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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