§ 348
§ 348 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 (41. Novelle)
Fassung: 29. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 348 GSVG?
- Kernaussage§ 348 GSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 (41. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 9 Abs. 1 und 3, 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 bis 5,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 (41. Novelle)
§ 348. (1) Die §§ 9 Abs. 1 und 3, 14a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 bis 5, 14b Abs. 1 bis 3, 14c Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Z 2, 14d samt Überschrift, 14e Z 2 und 3, 14f Abs. 1 Z 1 und 2, 14h samt Überschrift, 31 Abs. 2, 78 Abs. 1 Z 2, 79 Abs. 1 Z 3 und 3a und Abs. 2, 80 Z 2 und 3, 82 Abs. 5, 83 Abs. 6 und 7, 85a Abs. 2, 102a Abs. 5, der 3. und 4. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teils sowie § 182b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(3) Auf Versicherte, deren Zusatzversicherung nach § 9 GSVG zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht ist, ist die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Diese können jedoch unwiderruflich erklären, dass die neue Rechtslage ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten angewendet werden soll. Erfolgt bis 31. Dezember 2013 keine derartige Erklärung, ist ab 1. Jänner 2014 die neue Rechtslage anzuwenden. Hat eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor dem Übertritt oder der Überführung in die neue Rechtslage begonnen, dann sind die Leistungen bis zum Eintritt der Arbeitsfähigkeit oder dem früheren Eintritt der Höchstdauer an Krankengeldbezug nach dem Altrecht zu beurteilen. Die Wartezeit nach § 105 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf jene in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 anzurechnen.
(4) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 können rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 348 GSVG in einfachen Worten?
§ 348 GSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2012 (41. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. September 2015
- Fassung seit
- 29. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 14:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
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