Bundesgesetze

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

GSVGBundesgesetzFassung seit 19. August 2010RIS-Stand 31. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008422 · BGBl. Nr. 560/1978 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 334

§ 334 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010 (36. Novelle)

Fassung: 19. August 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 334 GSVG?

  • Kernaussage§ 334 GSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010 (36. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es treten in Kraft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010 (36. Novelle)

§ 334. (1) Es treten in Kraft:

(2) § 35 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010 ist auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem 31. Juli 2010 liegt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 334 GSVG in einfachen Worten?

§ 334 GSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2010 (36. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. August 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2015
Fassung seit
19. August 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 14:49
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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