§ 291
§ 291 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2001 (25. Novelle)
Fassung: 8. August 2001 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 291 GSVG?
- Kernaussage§ 291 GSVG behandelt "Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2001 (25. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2001 (25. Novelle)
§ 291. (1) Es treten in Kraft:
(2) Es treten außer Kraft:
(3) Freiberuflich tätige bildende Künstler, die am 31. Dezember 2000 nach § 281 Abs. 4a der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterlegen sind, ab dem 1. Jänner 2001 nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen sind und über eine aufrechte Berufsbefugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, verfügen, sind auf Antrag in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bis zum Erreichen von 180 Beitragsmonaten in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.
(4) Personen, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, die am 31. Dezember 2000 in der Pensionsversicherung nach § 281 Abs. 4a dieses Bundesgesetzes oder nach § 581 Abs. 1a ASVG pflichtversichert waren, sind auf Antrag auch dann in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert, wenn sie ab dem 1. Jänner 2001 nach § 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen wären. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.
(5) § 273 Abs. 7 ist auf Personen, die nach § 273 Abs. 3a oder nach § 572 Abs. 4a ASVG als Kunstschaffende von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2001 tritt.
(6) Kunstschaffende, die am 1. Jänner 2001 das 55. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ausgenommen. Das gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2000 nach § 3 Abs. 3 Z 4 oder nach § 4 Abs. 3 Z 3 ASVG in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung pflichtversichert waren.
(7) § 273 Abs. 11 ist auf Kunstschaffende, die nach § 273 Abs. 3a oder § 572 Abs. 4a ASVG von der Pflichtversicherung ausgenommen waren, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner 1998 der 1. Jänner 2001 tritt. Dies gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 nach § 3 Abs. 3 Z 4 versichert waren, wenn für sie in den Jahren 2001 bis 2003 eine vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 1 Z 2 gebildet werden kann.
(8) § 55 Abs. 2 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2001 ist nur auf jene Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Juli 2001 liegt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 291 GSVG in einfachen Worten?
§ 291 GSVG behandelt "Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2001 (25. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- 28. November 2023
- Fassung seit
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- Fassung bis
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- Lokaler Stand
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- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
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