Bundesgesetze

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

GSVGBundesgesetzFassung seit 10. August 2004RIS-Stand 31. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008422 · BGBl. Nr. 560/1978 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 294

§ 294 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2002 (26. Novelle)

Fassung: 10. August 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 294 GSVG?

  • Kernaussage§ 294 GSVG behandelt "Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2002 (26. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es treten in Kraft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2002 (26. Novelle)

§ 294. (1) Es treten in Kraft:

(2) Es treten außer Kraft:

(3) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 72 Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem 1. Jänner 2002 im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.

(4) § 172 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2002 gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2002 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(5) Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach § 597 Abs. 5 ASVG wird die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht berührt.

(6) § 25a Abs. 4 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist ab 1. Jänner 2002 solange anzuwenden, bis die Satzungsbestimmungen auf Grund des § 85a in Kraft treten.

(7) § 86 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist ab 1. Jänner 2002 solange anzuwenden, bis eine die Höhe des Kostenanteils festsetzende Satzungsbestimmung in Kraft tritt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 294 GSVG in einfachen Worten?

§ 294 GSVG behandelt "Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2002 (26. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2015
Fassung seit
10. August 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 14:49
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)

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