Bundesgesetze

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

GSVGBundesgesetzFassung seit 2. August 2017RIS-Stand 31. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008422 · BGBl. Nr. 560/1978 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 367

§ 367 Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017

Fassung: 2. August 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 367 GSVG?

  • Kernaussage§ 367 GSVG behandelt "Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017

§ 367. Die §§ 41 Abs. 3, 117a Abs. 2, 194b samt Überschrift, 298 Abs. 12 und 306 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 367 GSVG in einfachen Worten?

§ 367 GSVG behandelt "Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. August 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. August 2017
Fassung seit
2. August 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 4Gesetze 0Treffer 4

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

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  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
Häufige Gerichte
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)3
  • Verfassungsgerichtshof (VfGH)1

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