§ 310
§ 310 Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005
Fassung: 6. Juli 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 310 GSVG?
- Kernaussage§ 310 GSVG behandelt "Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 7 Abs. 1 Z 5 und 149 Abs. 4 lit. m in der Fassung...
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Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005
§ 310. Die §§ 7 Abs. 1 Z 5 und 149 Abs. 4 lit. m in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 310 GSVG in einfachen Worten?
§ 310 GSVG behandelt "Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. September 2015
- Fassung seit
- 6. Juli 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 14:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
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