§ 418
§ 418 Schlussbestimmungen zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025
Fassung: 31. Mai 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 418 GSVG?
- Kernaussage§ 418 GSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025
§ 418. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:
(2) § 384 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
(3) Abweichend von § 92 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
(4) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 384 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
(5) Abweichend von § 29 Abs. 1 ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 149 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 418 GSVG in einfachen Worten?
§ 418 GSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juni 2025
- Fassung seit
- 31. Mai 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 14:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
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