Bundesgesetze

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

GSVGBundesgesetzFassung seit 19. April 2024RIS-Stand 31. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008422 · BGBl. Nr. 560/1978 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 408b

§ 408b Energiekostenzuschuss 2023

Fassung: 19. April 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 408b GSVG?

  • Kernaussage§ 408b GSVG behandelt "Energiekostenzuschuss 2023" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Energiekostenzuschuss 2023

§ 408b. (1) Personen, die im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 durchgehend nach den §§ 2 Abs. 1 Z 4 oder 3 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2023 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des § 35b ermittelte Beitragsgrundlage.

(2) Der Energiekostenzuschuss nach Abs. 1 gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.

(3) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfolgt zum 1. Juni 2024. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.

(4) Die Gutschrift nach Abs. 2 ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2024 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.

(5) Personen, die im Zeitraum 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 durchgehend aufgrund einer Tätigkeit, die keine Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer der freien Berufe (gesetzliche Interessenvertretung) begründet, nach § 273 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes oder den §§ 572 Abs. 4 ASVG iVm 581 Abs. 1a ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die Beitragsgrundlage im Monat Dezember 2023 die jeweils maßgebliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Der Energiekostenzuschuss gebührt als Einmalzahlung in Höhe von 410 € und ist an die versicherten Personen bis spätestens 30. September 2024 auszuzahlen. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und gilt nicht als Nettoeinkommen nach § 293 Abs. 3 ASVG.

(6) Zur Abwicklung der Einmalzahlung nach Abs. 5 hat die Österreichische Gesundheitskasse der Sozialversicherungsanstalt zeitgerecht folgende erforderliche Daten der betroffenen Personen zu übermitteln:

(7) Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.

(8) Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach dieser Bestimmung sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum 31.12.2024 zu ersetzen. Die dafür notwendigen Mittel werden dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das Jahr 2024 vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 408b GSVG in einfachen Worten?

§ 408b GSVG behandelt "Energiekostenzuschuss 2023" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. April 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. April 2024
Fassung seit
19. April 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 14:49
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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