Bundesgesetze

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

GSVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2005RIS-Stand 31. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008422 · BGBl. Nr. 560/1978 · 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Original im RIS öffnen

§ 288

§ 288 Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001

Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 288 GSVG?

  • Kernaussage§ 288 GSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es treten in Kraft

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001

§ 288. (1) Es treten in Kraft:

(2) Die §§ 27b und 269 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 179/2004)

(4) Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach § 91a ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem 1. März 2001 einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 86 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Am 31. Dezember 2000 geltende, nach § 149 ASVG vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 288 GSVG in einfachen Worten?

§ 288 GSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2005
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 19:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)

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