§ 32a
§ 32a Beiträge für Selbstversicherte nach § 13a
Fassung: 1. Januar 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32a GSVG?
- Kernaussage§ 32a GSVG behandelt "Beiträge für Selbstversicherte nach § 13a" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in...
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Beiträge für Selbstversicherte nach § 13a
§ 32a. (1) Die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 13a beläuft sich auf das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs. 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden. Werden die Beiträge erst nach Ablauf jenes Kalenderjahres entrichtet, für das sie gelten sollen, so sind sie mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG bis zum Kalenderjahr der Beitragsentrichtung zu vervielfachen.
(2) Die Selbstversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der sich auf 22,8% der Beitragsgrundlage beläuft.
(3) Überschneiden sich Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung, für die eine Selbstversicherung nach § 13a besteht, mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung nach § 13a abweichend von Abs. 1 so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen im jeweiligen Kalendermonat die nach der zeitlichen Lagerung geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) nicht übersteigt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32a GSVG in einfachen Worten?
§ 32a GSVG behandelt "Beiträge für Selbstversicherte nach § 13a" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 19:33
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
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