§ 284
§ 284 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43
Fassung: 18. April 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 284 GSVG?
- Kernaussage§ 284 GSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43
§ 284. (1) Die §§ 112 Abs. 1 Z 1 lit. d, 120 Abs. 6 Z 2, 130 Abs. 3, 133 Abs. 3 bis 5, 143 Abs. 2, 198 Abs. 1 und 3, 213 Abs. 3, 5 und 6, 214 Abs. 4, 214b Abs. 4, 214e Abs. 3 und 4 sowie 225 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Die §§ 112 Abs. 1 Z 1 lit. e, 120 Abs. 3 Z 2 lit. b, 131c und 225 Abs. 1 Z 5 treten mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Die §§ 112 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 120 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 130 Abs. 3, 131c und 143 Abs. 2 in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.
(4) Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei § 133 Abs. 3 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, anzuwenden ist.
(5) § 133 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 2000 liegt.
(6) Alle Versicherungsvertreter sind nach § 198 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens 31. Dezember 2000 neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied als seines Amtes enthoben.
(7) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2000 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 284 GSVG in einfachen Worten?
§ 284 GSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Mai 2024
- Fassung seit
- 18. April 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:47
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
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