§ 306
§ 306 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (29. Novelle)
Fassung: 1. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 306 GSVG?
- Kernaussage§ 306 GSVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (29. Novelle)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (29. Novelle)
§ 306. (1) Es treten in Kraft:
(2) Die §§ 25a Abs. 2 und 156a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(2a) § 298 Abs. 13b tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
(3) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 116 und 116a.
(3a) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 26 Abs. 4 und 5 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Abweichend von § 27e Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 4 in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(5) Abweichend von § 29 Abs. 1 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25% der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.
(6) Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 33 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6a) § 34 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, weiterhin anwendbar.
(7) Abweichend von § 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
(8) § 127b Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
(9) Abweichend von § 130 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992. Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964
60,5. Lebensjahr
1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964
61. Lebensjahr
1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965
61,5. Lebensjahr
1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965
62. Lebensjahr
1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966
62,5. Lebensjahr
1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966
63. Lebensjahr
1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967
63,5. Lebensjahr
1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967
64. Lebensjahr
1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968
64,5. Lebensjahr
nach dem 30. Juni 1968
65. Lebensjahr
(10) § 298 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 306 GSVG in einfachen Worten?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2023
- Fassung seit
- 1. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 14:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
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