§ 331
§ 331 Schlussbestimmung zu Art. 23 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009
Fassung: 31. Dezember 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 331 GSVG?
- Kernaussage§ 331 GSVG behandelt "Schlussbestimmung zu Art. 23 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 8 Abs. 3 Z 2 und Abs. 3, 10 Abs. 1 Z 3, 11a...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmung zu Art. 23 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009
§ 331. Die §§ 8 Abs. 3 Z 2 und Abs. 3, 10 Abs. 1 Z 3, 11a samt Überschrift, 12 Abs. 8a, 27 Abs. 4a, 30 Abs. 2, 58 Abs. 5, 68 Abs. 1 lit. b, 72 Abs. 4, 77 Abs. 1, 83 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 8 und 8a, 115 Abs. 4a, 134 Abs. 3, 137 samt Überschrift, 148a Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 149 Abs. 2, 3 und 7, 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa und lit. b sowie Abs. 4, 151 Abs. 4, 153 Abs. 4, 159 Abs. 1 und 2 sowie 164 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
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§ 331 GSVG behandelt "Schlussbestimmung zu Art. 23 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. September 2015
- Fassung seit
- 31. Dezember 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 14:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
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