§ 171
§ 171 Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Fassung: 1. April 1991 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 171 GSVG?
- Kernaussage§ 171 GSVG behandelt "Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach § 61a durch die Unterbringung des...
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Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 171. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach § 61a durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im § 169 Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach § 170 werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 61a ruht) nicht gewährt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 171 GSVG in einfachen Worten?
§ 171 GSVG behandelt "Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 1991 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. September 2015
- Fassung seit
- 1. April 1991
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 14:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
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