§ 229d
§ 229d Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach § 137
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 229d GSVG?
- Kernaussage§ 229d GSVG behandelt "Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach § 137" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 3 dem Versicherungsträger auf Anfrage folgende Daten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach § 137
§ 229d. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 3 dem Versicherungsträger auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Jene Stellen, die zur Durchführung der im § 145 Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen als Versicherungsträger im Sinne des § 183.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 229d GSVG in einfachen Worten?
§ 229d GSVG behandelt "Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension und der Pension nach § 137" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 14:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
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