§ 156
§ 156 Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage
Fassung: 1. Januar 1985 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 156 GSVG?
- Kernaussage§ 156 GSVG behandelt "Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage
§ 156. (1) Die Ausgleichszulage ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 von dem Land zu ersetzen, in dem der Sitz des Trägers der Sozialhilfe liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder wäre. Der Ersatz für Ausgleichszulagen ist dem Versicherungsträger monatlich mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der im folgenden Monat zur Auszahlung gelangenden Ausgleichszulagen zu bevorschussen.
(2) Eine Beteiligung des Bundes am Aufwand der ausgezahlten Ausgleichszulagen richtet sich nach dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz.
(3) Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge an Ausgleichszulagen auf die Träger der Sozialhilfe des Landes in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den Betragssummen an Ausgleichszulage ergibt, die im jeweiligen Jahr an jene Empfänger der Ausgleichszulage überwiesen wurden, die in den verbandsangehörigen Gemeinden ihren ständigen Wohnsitz hatten.
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 trifft der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 156 GSVG in einfachen Worten?
§ 156 GSVG behandelt "Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1985 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Oktober 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 1985
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 14:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
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Verweise
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