§ 119a
§ 119a Berücksichtigung von Versicherungsmonaten
Fassung: 1. Januar 2005 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 119a GSVG?
- Kernaussage§ 119a GSVG behandelt "Berücksichtigung von Versicherungsmonaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 122 und 123), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung...
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Berücksichtigung von Versicherungsmonaten
§ 119a. (1) Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 122 und 123), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 125), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 127) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
(2) Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:
(3) Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 119a GSVG in einfachen Worten?
§ 119a GSVG behandelt "Berücksichtigung von Versicherungsmonaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2005 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2005
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 14:49
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
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