§ 104b
§ 104b Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 104b GSVG?
- Kernaussage§ 104b GSVG behandelt "Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung
§ 104b. (1) Der Anspruch auf Unterstützungsleistung ruht, solange den Meldeverpflichtungen nach § 104a Abs. 3 dritter Satz nicht nachgekommen wird.
(2) In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung die Unterstützungsleistung bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit vorsehen.
(3) Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden, dass die Unterstützungsleistung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
(4) Zeiträume des Ruhens werden auf die Höchstdauer nach § 104a Abs. 2 Z 2 angerechnet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 104b GSVG in einfachen Worten?
§ 104b GSVG behandelt "Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Oktober 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 14:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 107/2025 (NR: GP XXVIII RV 311 AB 335 S. 55. BR: AB 11740 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 105/2025 (NR: GP XXVIII RV 299 AB 345 S. 57. BR: AB 11750 S. 985.)
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