Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Gegenstand und Ziele des Gesetzes
Fassung: 23. Juli 2019 bis laufend
Gegenstand und Ziele des Gesetzes
§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes festgelegt, damit diese für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich werden.
(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/2102, ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S. 1 (im Folgenden: Web-Zugänglichkeits-RL), umgesetzt.
§ 2
§ 2 Anwendungsbereich
Fassung: 23. Juli 2019 bis laufend
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Websites und mobile Anwendungen
(2) Mobile Anwendungen sind Anwendungssoftware, die von in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgern oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die allgemeine Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte oder die Hardware.
(3) Abs. 1 gilt nicht für folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
§ 3
§ 3 Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen
Fassung: 23. Juli 2019 bis laufend
Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen
§ 3. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger haben ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten.
(2) Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Abs. 1 in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen.
(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 5 zuständige Stelle hat die von der Europäischen Kommission kundgemachten Referenzen der Normen auf ihrer Website zu veröffentlichen.
§ 4
§ 4 Erklärung zur Barrierefreiheit
Fassung: 23. Juli 2019 bis laufend
Erklärung zur Barrierefreiheit
§ 4. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger haben eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und aktuell zu halten. Dabei können auch über die von der Europäischen Kommission festgelegten obligatorischen inhaltlichen Anforderungen hinausgehende fakultative Inhalte in die Erklärung aufgenommen werden.
(2) Die Erklärung ist auf der entsprechenden Website zu veröffentlichen und muss jedenfalls über die Startseite dieser Website erreichbar sein. Bei mobilen Anwendungen hat die Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website des Rechtsträgers, der die betreffende mobile Anwendung entwickelt oder deren Entwicklung beauftragt hat, oder zusammen mit anderen Informationen beim Herunterladen der Anwendung verfügbar zu sein.
(3) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach § 2 Abs. 3 lit. a bis j von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
§ 5
§ 5 Aufgaben im Zusammenhang mit der Web-Zugänglichkeit
Fassung: 23. Juli 2019 bis laufend
Aufgaben im Zusammenhang mit der Web-Zugänglichkeit
§ 5. (1) Zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Web-Zugänglichkeit
(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann mit Verordnung eine Stelle festlegen, die die Aufgaben gemäß Abs. 1 wahrzunehmen hat. Sofern diese Stelle in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit diesem zu erlassen. In Zeiträumen, in denen eine solche Verordnung nicht besteht, ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) für die Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 zuständig.
(3) In Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 hat eine Abstimmung mit den Ländern zu erfolgen. Die zuständige Stelle hat insbesondere die Vorgaben für den Bericht gemäß Abs. 1 Z 1 verpflichtend an die Länder weiterzuleiten und die Abstimmung der Prüfungen durchzuführen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird seine bereits bestehenden Kommunikationsplattformen der zuständigen Stelle dafür zur Verfügung stellen und in der Koordination unterstützen.
(4) Die zuständige Stelle hat den obersten Organen des Bundes die für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Bestimmung bei ihr anfallenden Kosten jeweils nach Maßgabe der Anzahl der zu überwachenden Websites und mobilen Anwendungen anteilig zu verrechnen.
§ 6
§ 6 Datenschutz
Fassung: 23. Juli 2019 bis laufend
Datenschutz
§ 6. (1) Die ganz oder teilweise automatisierte sowie nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Stelle (§ 5 Abs. 2) ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben, die übertragen wurden, erforderlich ist.
(2) Die zuständige Stelle ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß § 6 DSG zu verpflichten.
(3) Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der zuständigen Stelle sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten zu Kenntnis gelangen zur Geheimhaltung verpflichtet.
§ 7
§ 7 Personenbezogene Bezeichnungen
Fassung: 23. Juli 2019 bis laufend
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 7. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl des weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
§ 8
§ 8 Verweisungen
Fassung: 23. Juli 2019 bis laufend
Verweisungen
§ 8. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 9
§ 9 Vollziehung
Fassung: 23. Juli 2019 bis laufend
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
§ 10
§ 10 Inkrafttreten
Fassung: 23. Juli 2019 bis laufend
Inkrafttreten
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist anzuwenden auf