§ 98
§ 98 Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen
Fassung: 1. April 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 98 BVergGVS 2012?
- Kernaussage§ 98 BVergGVS 2012 behandelt "Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Besteht das Angebot aus mehreren Angebotsbestandteilen, so erfüllt der Bieter das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen
§ 98. (1) Besteht das Angebot aus mehreren Angebotsbestandteilen, so erfüllt der Bieter das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur des Angebotes auch im Wege der sicheren Verkettung aller Angebotsbestandteile gemäß Abs. 2 bis 4.
(2) Der Bieter hat den Angebotshauptteil in einem der vom Auftraggeber festgelegten Dokumentenformate zu erstellen und mit dem Datum und einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(3) Als Verfahren zur Bildung des Hashwertes einer Datei ist beim sicheren Verketten jenes Verfahren einzusetzen, welches bei der qualifizierten elektronischen Signatur des Angebotshauptteiles zur Anwendung kommt. Jene Angebotsbestandteile, die in Papierform vorgelegt werden, sind im Angebotsinhaltsverzeichnis so anzuführen, dass der Auftraggeber eindeutig erkennen kann, worauf sich der Angebotsbestandteil bezieht bzw. welchen Inhalt er hat.
(4) Im Falle einer sicheren Verkettung des Angebotshauptteiles mit den sonstigen Angebotsbestandteilen kann der Bieter die sonstigen Angebotsbestandteile auch in Dokumentenformaten erstellen, die als solche nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 98 BVergGVS 2012 in einfachen Worten?
§ 98 BVergGVS 2012 behandelt "Sicheres Verketten von Angebotsbestandteilen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2015
- Fassung seit
- 1. April 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 219/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. II Nr. 20/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. II Nr. 108/2024 (Anpassung durch K)
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