§ 26
§ 26 Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion
Fassung: 1. April 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 BVergGVS 2012?
- Kernaussage§ 26 BVergGVS 2012 behandelt "Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine elektronische Auktion ist ein iteratives Verfahren zur Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag erteilt werden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion
§ 26. (1) Eine elektronische Auktion ist ein iteratives Verfahren zur Ermittlung des Angebotes, dem der Zuschlag erteilt werden soll, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifikation dieser Angebote ermöglicht.
(2) Im Fall der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder bei der Vergabe von Aufträgen auf Grund einer Rahmenvereinbarung gemäß dem Verfahren des § 130 Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6 können Aufträge über Leistungen wahlweise im Wege einer einfachen elektronischen Auktion oder im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern die Spezifikationen des Auftragsgegenstandes eindeutig und vollständig beschrieben werden können. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, die in eindeutiger und objektiv nachvollziehbarer Weise so quantifizierbar sind, dass sie in Zahlen oder in Prozentangaben darstellbar sind. Bau- oder Dienstleistungsaufträge, die geistige Leistungen zum Gegenstand haben – wie etwa die Konzeption von Bauleistungen – können nicht Gegenstand einer elektronischen Auktion sein.
(3) Bei einer einfachen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erfolgen.
(4) Bei einer sonstigen elektronischen Auktion hat der Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot zu erfolgen.
(5) Der Auftraggeber kann frei zwischen der Durchführung einer einfachen oder einer sonstigen elektronischen Auktion wählen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 BVergGVS 2012 in einfachen Worten?
§ 26 BVergGVS 2012 behandelt "Arten der elektronischen Auktion und Wahl der Auftragsvergabe im Wege einer elektronischen Auktion" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2015
- Fassung seit
- 1. April 2012
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 219/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. II Nr. 20/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. II Nr. 108/2024 (Anpassung durch K)
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