Bundesgesetze

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012)

BVergGVS 2012BundesgesetzFassung seit 28. Februar 2026RIS-Stand 23. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007693 · BGBl. I Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026 · 97 Öffentliches Auftragswesen · Original im RIS öffnen

§ 61

§ 61 Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

Fassung: 28. Februar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 61 BVergGVS 2012?

  • Kernaussage§ 61 BVergGVS 2012 behandelt "Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

§ 61. (1) Der Auftraggeber hat als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 festzulegen, dass die Unternehmer zu belegen haben, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 57 Abs. 1 vorliegt. Der Auftraggeber hat überdies über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 7n AVRAG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß § 7i Abs. 4 oder 5 AVRAG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

(2) Der Nachweis kann für Ausschlussgründe

(3) Werden die in Abs. 2 genannten Bescheinigungen, Rückstandsbescheinigungen, Kontoauszüge oder Dokumente im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 57 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der Auftraggeber eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 vorliegt.

(4) Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und 3 ausstellen, sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der EU und die sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Bundesministerin für Justiz über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Unterabschnitt
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 BVergGVS 2012 in einfachen Worten?

§ 61 BVergGVS 2012 behandelt "Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Februar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Februar 2026
Fassung seit
28. Februar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 219/2026 (Anpassung durch K)
  • BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
  • BGBl. II Nr. 20/2026 (Anpassung durch K)
  • BGBl. II Nr. 108/2024 (Anpassung durch K)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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