§ 2
§ 2 Vergabeverfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen
Fassung: 21. August 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 BVergGVS 2012?
- Kernaussage§ 2 BVergGVS 2012 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vergabeverfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen
§ 2. (1) Unterliegt ein Teil der Leistung eines Vergabeverfahrens den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, der andere Teil der Leistung jedoch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so ist das Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrages aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.
(2) Unterliegt ein Teil der Leistung eines Vergabeverfahrens den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der andere Teil der Leistung weder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes noch den Bestimmungen des BVergG 2018, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht, sofern die Vergabe eines einzigen Vertrages aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.
(3) Die Entscheidung über die Vergabe eines einzigen Vertrages darf nicht mit der Zielsetzung erfolgen, die Anwendung des BVergG 2018 oder dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 BVergGVS 2012 in einfachen Worten?
§ 2 BVergGVS 2012 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 21. August 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. September 2018
- Fassung seit
- 21. August 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 219/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. II Nr. 20/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. II Nr. 108/2024 (Anpassung durch K)
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