§ 112
§ 112 Dokumentationspflichten
Fassung: 28. Februar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 112 BVergGVS 2012?
- Kernaussage§ 112 BVergGVS 2012 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dokumentationspflichten
§ 112. (1) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag bzw. einen Vermerk über den Widerruf eines Vergabeverfahrens anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:
(2) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Abs. 1 oder dessen wesentlicher Inhalt der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
(3) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber von der Erstellung eines Vergabevermerkes oder eines Vermerkes über den Widerruf eines Vergabeverfahrens gemäß Abs. 1 Abstand nehmen, sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 ohne großen Aufwand aus der Vergabedokumentation ersichtlich sind.
(4) Die Erstellung eines Vergabevermerkes gemäß Abs. 1 ist bei Aufträgen, die auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 Z 1 vergeben wurden, nicht erforderlich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 112 BVergGVS 2012 in einfachen Worten?
§ 112 BVergGVS 2012 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Februar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Februar 2026
- Fassung seit
- 28. Februar 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 219/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. II Nr. 20/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. II Nr. 108/2024 (Anpassung durch K)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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